Satzung
           
           
           
           „Verband
             der Elektromontagebetriebe e.V.“
           
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           § 1
           Name, Sitz und Geschäftsjahr
            
         
           
             - Der  Verband führt den Namen „Verband der Elektromontagebetriebe e.V.“
- Der Verband ist ein freiwilliger  Zusammenschluss mittelständischer Elektromontagebetriebe der Länder Sachsen,  Sachsen – Anhalt, Thüringen. Die Mitarbeit von Betrieben außerhalb dieser  Länder ist möglich.
- Der Verband ist ein eingetragener Verein. In  diesem Rahmen nimmt der Verband Dienstleistungsfunktion für seine Mitglieder  wahr. 
- Der  Sitz des Verbandes ist Halle/ Saale.
- Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
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           § 2
           Zweck und Ziele des Verbandes
           
             -  Der  Verband verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen  seiner Mitglieder zu fördern, insbesondere mit nachfolgenden Aufgaben:
             - seine  Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und  technischer Hinsicht zu beraten.
- unlauteren  Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstiger Ausprägung mit allen zu Gebote  stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen  kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten.
- durch  Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse bzw. den übrigen Medien zu halten.
- zielgerichtete  Unterweisungen und Schulungen zu technischen und betriebwirtschaftlichen  Schwerpunkten durchzuführen.
- den  Informations- und Erfahrungsaustausch unter besonderer Berücksichtigung der  Spezifik der Elektromontagebetriebe zu organisieren.
- die  Zusammenarbeit auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, Normung und  Qualitätssicherung zu fördern.
- die  Mitgliedsbetriebe bei Problemen des Rechnungswesens und der Verwaltungsablauforganisation  zu unterstützen.
- für  die Mitglieder des Verbandes Produkt- und Anwenderschulungen zu organisieren.
- Der Verband strebt keinerlei kartellrechtliche  Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die  auch nur den Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten.
 Einen wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.
- Der Verband tritt für ein partnerschaftliches  Verhältnis zu den Handwerkerinnungen  und anderen Interessenverbänden ein, pflegt mit diesen den Informations- und  Gedankenaustausch.
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           §  3
           Mitgliedschaft
 
             
               - Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Mitglieder können alle Unternehmen werden, die  die Bedingungen eines mittelständischen Elektromontagebetriebes erfüllen.
- Mitglieder dieses Verbandes können auch anderen  Verbänden und Vereinigungen angehören.
- Die Mitgliedschaft setzt die schriftliche  Anerkennung der Satzung voraus.
 Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der  Anmeldende zur Einhaltung der Satzung verpflichtet, ist an den Vorstand zu  richten, der über die Aufnahme entscheidet.
 Die Aufnahme soll vor allem dann nicht  abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in  sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer  Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen 
             
                - durch Erlöschen
- durch Austritt, der 3 Monate vorher zum  Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
- durch förmliche Ausschließung durch  Beschluss des Vorstandes bzw. in besonderen Fällen durch die  Mitgliederversammlung
 Eine Ausschließung kann vor allem dann  ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Verbandes  in erheblichen Maße oder wiederholt verstößt oder das  Mitglied ohne Angabe von Gründen Beiträge für mindestens 6 Monate nicht  entrichtet hat oder das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs  gerät.
- Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann  binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden.
 Über den Einspruch entscheidet die  Mitgliederversammlung endgültig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband  in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des  Verbandes in Anspruch zu nehmen und am Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf  Unterrichtung, Beratung und Unterstützung im Rahmen der Aufgabenstellung des  Verbandes.
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           §  4
           Mitgliedsbeiträge
           
             - Der Verband ist finanziell unabhängig.
- Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen  dem Verband Kosten, die durch den jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt  werden.
 Einzelheiten, wie Höhe,  Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen sind in einer durch die  Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu beschließen.
 Es ist zulässig, Abstufungen der  Beitragszahlung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn unterschiedliche  Rechtsformen der Mitglieder oder gravierende Unterschiede in den wirtschaftlichen  Verhältnissen der Mitglieder festzustellen sind.
- Die Mitglieder haben die Pflicht die  Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
- Es wird ein jährlicher Geschäftsbericht  erarbeitet. 
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           §  5
           Organe  des Verbandes
           
             - Organe des Verbandes sind
                 - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
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           §  6
           Mitgliederversammlung
   
           
           - Die  Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr nach  Gesetz oder dieser Satzung zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
               
                 - Die Bestellung  und Abberufung des Vorstands
- Die Bestellung  und Abberufung der Geschäftsführer
- Die Entlastung  des Vorstands
- Die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung
- Die Zustimmung  zu dem von dem Vorstand aufzustellenden
- Haushaltsplan des Verbandes für das  künftige Geschäftsjahr
- Die Schiedsgerichtsordnung
- Mögliche  Wettbewerbsregelungen des Vereins
- Die Änderung  der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- einen Einspruch gegen eine Entscheidung des  Vorstandes gemäß § 3 Abs. 6
- die Verwendung des Vermögens des Vereins
 
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied  nach § 3 eine Stimme. Fördernde Mitglieder nach § 11 haben keine Stimme in der  Mitgliederversammlung.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes  Mitglied nach § 3 schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist  für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied nach § 3  darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- In Angelegenheiten, die in den  Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung  Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in  Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der  Mitgliederversammlung einholen. 
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           §  6a
           Einberufung  der Mitgliederversammlung
 
           
             - Mindestens einmal im Kalenderjahr,  möglichst im vierten Kalenderquartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung  stattfinden. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das  Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von  mindestens 4/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt  wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand  unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bevorzugt per E-Mail unter Angabe  der vorläufigen Tagesordnung an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand gemäß  Abs. 4 mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds,  das über keinen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch  einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der E-Mail  bzw. des Briefes. Die Tagesordnung  setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Abs. 1 Satz 2 fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche  vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail oder schriftlich  beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.  Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der  Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Verspätet eingegangene Anträge finden  keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die  Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die  Verfahrensökonomie, die Aufnahme des Tagesordnungspunktes rechtfertigen. Der  Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. Anträge zur Wahl oder Abwahl von  Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die  nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach § 2 angekündigt wurden, sind  von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten  Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand  eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen  und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich  zu informieren. Sofern das Mitglied eine juristische Person, eine  Personengesellschaft oder eine sonstige Vereinigung ist, hat das Mitglied  gegenüber dem Vorstand eine Person zu benennen, die das Mitglied vertritt.
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           §  6b
           Ablauf  der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
           
             - Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind  alle Mitglieder des Vereins berechtigt, also Mitglieder nach § 3 und fördernde  Mitglieder nach § 11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch  Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit zugelassen  werden. 
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real  oder virtuell in einem den Mitgliedern mit ihren Legitimationsdaten und einem  gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum (nachfolgend Onlineverfahren).  Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige  Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung an die  Mitglieder bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung  der E-Mail an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand gemäß § 6a Abs. 4  bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des  Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind  verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten  zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine gemischte  Mitgliederversammlung (teilweise real, teilweise im Onlineverfahren) ist  zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorstandsvorsitzenden  geleitet. Ist keiner der Vorstandsvorsitzenden anwesend, wählt die Versammlung  aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung  ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagungsordnung  durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,  wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten (Mitglieder nach § 3) anwesend  oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb  von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung  einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw.  vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der  Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes  bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten  Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht  abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei  Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.  Erhält kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet  zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben,  eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer bei dieser Wahl die meisten Stimmen auf  sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu  ziehende Los.
- Die Stimmabgabe in realen  Mitgliederversammlungen erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (vgl. Abs. 7) – durch  Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend von Satz 1  erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des  Versammlungsleiters die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  eine solche geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungsleiter hat die  Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer  anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters  erklären sich die eine geheime Abstimmung verlangenden Mitglieder durch  Handzeichen.
- Wahlen in realen Mitgliederversammlungen  erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die  Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
- Die Art und Weise der Stimmabgabe in  Onlineverfahren bestimmt der Versammlungsleiter. Bei geheimen Abstimmungen und  Wahlen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe im  Onlineverfahren möglich ist.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein  Protokoll mit folgenden Inhalt zu erstellen: Art der Versammlung (real oder  Onlineverfahren), Ort und Zeit der Versammlung, die teilnehmenden Mitglieder,  die Person des Versammlungsleiters  und des Protokollführers, die  Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung, die einzelnen  Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse. Bei Satzungsänderungen soll  der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden. Das  Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (analog oder  digital) zu unterschreiben. Es soll allen Mitgliedern schriftlich oder per  E-Mail innerhalb von vier Wochen übermittelt werden.
- Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen  entgegenstehen, können Beschlüsse
             - Im  Einverständnis aller stimmberechtigten Mitglieder auch ohne die Einhaltung der  gesetzlichen satzungsmäßigen Vorschriften für die Einberufung und Ankündigung  von Mitgliederversammlungen
     sowie
           
             - außerhalb  von Mitgliederversammlungen im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle  stimmberechtigten Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens  einverstanden erklären. Art und Weise der Durchführung sowie die Form des  Umlaufverfahrens bestimmt der Vorstand.
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           §7
           Der  Vorstand
           
             - Der Vorstand besteht aus bis zu 7 ordentlichen  Mitgliedern des Verbandes.
- Die Kandidaten für den Vorstand werden einzeln  vorgeschlagen. Vorschlagberechtigt ist jedes ordentliche  Mitglied des Verbandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den  Wahlmodus.
- Der Vorstand wählt in einer geschlossenen  Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Im Zeitraum zwischen den  Mitgliederversammlungen wird der Verband durch den Vorstand und in seinem  Auftrag durch den Geschäftsführer geleitet und vertreten. Den Vorstand vertreten im Sinne des § 26  BGB jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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           §  8
           Geschäftsführung
           
             - Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des  Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
- Er vertritt den Verband im Rahmen der ihm durch  die Mitgliederversammlung und Vorstand übertragenen Aufgaben allein. Bestellung und Abberufung des  Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen.
 
           §  9
           Auflösung  des Verbandes
           Die Auflösung des Verbandes kann durch die  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen  werden.
           Die Auseinandersetzung hat nach den  Vorschriften des BGB zu erfolgen.
           Über die Verwendung des nach der  Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die  Mitgliederversammlung. Es kann gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
          
           
           §  10
           Schiedsgericht
          Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem  Verband und seinen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des öffentlichen  Rechtsweges ein Schiedsgericht.
           Dieses wird wie folgt gebildet:
           Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter.  Beide Schiedsrichter unternehmen den Versuch der Einigung. Schlägt dieses  Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann, misslingt die  Bestellung des Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des  Landgerichtes Halle um die Ernennung eines Obmannes zu  ersuchen.
           Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen  Rechtsschutz beim zuständigen Gericht zu suchen, wird durch die Satzung nicht  berührt.
           Das Schiedsgerichtsverfahren soll durch  eine vom Vorstand aufzustellende und der Mitgliederversammlung verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt werden.
            
           §  11
           Förderndes  Mitglied
           
             - Förderndes Mitglied kann jede natürliche und  juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Verbandes ideell und/oder materiell zu unterstützen.
- Fördernde Mitglieder haben in der  Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder haben kein Anhörungsrecht.
 
            
            
           Ilsenburg, den 09.11.2022